|
Sowohl Konsumentinnen und Konsumenten
als auch die Wirtschaft sind gleichermassen daran interessiert, dass unlautere
kommerzielle
Kommunikation (sämtliche Formen von Werbung, Direktmarketing,
Sponsoring, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit) ausgemerzt
wird.
Die Werbebranche unterhält deshalb seit 1966 eine Selbstkontrolle,
die heute Konsumentinnen und Konsumenten, Medienschaffende und Werbende paritätisch
im Rahmen der Schweizerischen Lauterkeitskommission ausüben.
Jede Person ist befugt, Werbung, die ihrer Meinung nach unlauter
ist, bei unserer Kommission zu beanstanden.
|
Kosten |
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos.
Bei Beschwerden über kommerzielle Kommunikation, die sich an eine individuelle Adresse richtet (wie z.B. Telefon- oder Faxwerbung), ist eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50.– zu leisten. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens verbleibt diese Gebühr der Kommission und ist im Verfahren vor der Schweizerischen Lauterkeitskommission nicht auf die Beschwerdegegnerin abwälzbar.
Richtet sich die Beschwerde gegen eine Konkurrentin der beschwerdeführenden Partei, so hat die beschwerdeführende Partei vor Anhandnahme des Verfahrens eine Bearbeitungsgebühr von CHF 500.– zu bezahlen. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens verbleibt diese Gebühr der Kommission und ist im Verfahren vor der Schweizerischen Lauterkeitskommission nicht auf die Beschwerdegegnerin abwälzbar.
Die untenstehenden Downloads erleichtern das Verfassen einer Beschwerde.
|
Abfassung und Einreichung einer Beschwerde
|
|
Downloads
|
Download
Wegleitung zur Abfassung und Einreichung einer Beschwerde (PDF-Datei) |
| Download
Beschwerdemuster (PDF-Datei) |
| Download Beschwerdeformular zum Ausdrucken (PDF-Datei) |
Download Beschwerdeformular zum selber ausfüllen (MicrosoftWord Version 11.3)
|
| Bitte beachten: |
Die Schweizerische Lauterkeitskommission beurteilt nur kommerzielle Kommunikation (Werbung)!
Was diesen Begriff umfasst, ist im Grundsatz Nr. 1.2 definiert. Nicht zur kommerziellen Kommunikation gehört gemeinnützige, religiöse und (mit wenigen Ausnahmen) politische Werbung. Auf Beschwerden, die sich nicht gegen kommerzielle Kommunikation richten, tritt die Lauterkeitskommision nicht ein. Auch vertragliche Auseinandersetzungen wie zum Beispiel die Frage, ob ein Geldbetrag bezahlt werden muss oder nicht, werden von der Lauterkeitskommission nicht geprüft.
|
Andere Dienste und Informationen
|
Telekommunikation
|
ombudscom ist die unabhängige Schlichtungsstelle im Telekommunikationsbereich. Für Kundinnen und Kunden von Fernmelde- und Mehrwertdiensten (z.B. 0900-Nummer mit Preisaufschlag) ist ombudscom eine neutrale und unabhängige Stelle, die für Kundenbeschwerden über Telefondienstleistungen im Festnetz oder im Mobilbereich sowie über Dienstleistungen im Internet und für digitale und Kabel-Fernsehanschlüsse zuständig ist.
Beim BAKOM (Bundesamt für Kommunikation) kann die Adresse der Betreiber von Mehrwertdienstnummern (0800 und 0900) ausfindig gemacht werden. Weitere nützliche Informationen des BAKOM betreffend Kurzanrufe auf Mobiltelefone, Preselection und Roaming Tarife, SMS die kosten, Spam, Telefonmarketing etc.
Die Ombudsstelle DRS behandelt Beanstandungen der Programme von Schweizer Radio DRS und des Schweizer Fernsehens.
Die Ombudsstelle RTV befasst sich mit Beanstandungen gegen ausgestrahlte redaktionelle Sendungen aller in der deutsch- und rätoromanischen Schweiz domizlierten Radio- und Fernsehveranstalter. Hievon ausgenommen ist die SRG (Ombusstelle DRS, siehe oben).
|
Konsumentenfallen
|
Zu schön, um wahr zu sein! Wie erkennen Sie eine Konsumentenfalle? Broschüre Konsumentenfalle Staatssekretariat für Wirtschaft SECO und Eidg. Büro für Konsumentenfragen.
Vorsicht vor Adressbuchschwindlern! Flyer des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO. Gewerbetreibende schliessen immer wieder gegen ihren Willen entgeltliche Verträge für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis ab. Wer die Formulare nur flüchtig liest und ohne genaue Prüfung unterzeichnet, kann böse Überraschungen erleben, die ins Geld gehen.
Vorsicht vor Internetschwindlereien! Flyer des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO und Eidg. Büro für Konsumentenfragen. Neben seriösen Gratisangeboten locken im Internet viele scheinbare Gratisangebote. Ein paar einfache Handgriffe auf der Tastatur genügen, um das gewünschte Angebot zu beanspruchen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind lang, kleingedruckt und langweilig. Warum sie auch studieren?
|
| Preisbekanntgabe |
Sämtliche Informationen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO zur Preisbekanntgabepflicht sind hier zu finden.
|
| |
| |
| |