Sanktion

 
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Swiss MoneyReport – Unerwünschte Werbefaxe

Nr. 231/10
c/ Altanus Private Media Services Ltd., UK-London
(Werbefaxe von Swiss MoneyReport)

Die Dritte Kammer,

i n   E r w ä g u n g :

–       Trotz Aufforderung zur Unterlassung der Faxwerbung an die Gesuchstellerin mit Beschluss vom 21. Juli 2010 hat die Gesuchstellerin von der Gesuchsgegnerin weiter Faxwerbung erhalten. Die Gesuchstellerin stellt daher ein Sanktionsbegehren.

–       Es wurde keine Stellungnahme eingereicht.

–       Wird einer rechtskräftigen Aufforderung gemäss Art. 17 des Geschäftsreglementes der Schweizerischen Lauterkeitskommission nicht Folge geleistet, so kann die zuständige Kammer adäquate Sanktionen beschliessen, die von Fall zu Fall festzulegen sind. In Frage kommt insbesondere die Publikation des Entscheides unter voller Namensnennung.

–       Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin wiederholt den Beschluss der Kommission missachtet. Eine solche Fortführung unlauteren Verhaltens rechtfertigt eine Sanktionierung. Das Sanktionsgesuch der Beschwerdeführerin wird daher gutgeheissen. Als angemessen erscheint das Versenden einer Medienmitteilung durch die Kommission und die Publikation des Falles auf der Webseite der Lauterkeitskommission.

b e s c h l i e s s t :

           Im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 lit. a des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission wird der vorliegende Entscheid unter voller Namensnennung der Gesuchsgegnerin durch eine Medienmitteilung und Publikation auf der Webseite der Lauterkeitskommission veröffentlicht.


Vorgängiger Kammerbeschluss vom 30. Juni 2010:

i n   E r w ä g u n g :

–       Trotz Sterneintrag hat die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin Werbefaxe erhalten. Es wurde von der Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme eingereicht.

–       Das Versenden von Faxwerbung an eine Nummer mit Sterneintrag ist eine unzulässige Verkaufsmethode im Sinne des Grundsatzes Nr. 4.4 Ziff. 2, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

b e s c h l i e s s t :

1.       Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 4.4 Ziff. 2 gehandelt, und sie wird aufgefordert, an die Faxnummer der Beschwerdeführerin keine kommerzielle Kommunikation mehr zu senden.

2.       Dem Office for Fair Trading OFT in London wird eine Kopie des Beschlusses inklusive der Beschwerde zugestellt.


Jede Person ist befugt und legitimiert, kommerzielle Kommunikation, die ihrer Meinung nach unlauter ist, bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission zu beanstanden.
Tel. 044 211 79 22, info@lauterkeit.ch, www.faire-werbung.ch

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